Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und der Antrag der Gläubigerin ist zurückzuweisen.
1. Mit einstweiliger Verfügung vom 31. Juli 2000 hat das Landgericht Verden u. a. angeordnet, dass es dem Schuldner untersagt ist, 'Induktionsgeräte (Induktionswagen, Induktionsandockstation, Induktionsclochen und Induktionstabletts) zur Nacherwärmung von Speisen für den Großküchenbedarf sowie andere Tablettsysteme, Porzellanwaren, Gespirrspender und Ausschöpfwagen für Großküchen zu vertreiben'; zugleich hat es für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld angedroht. Diesen Teil der einstweiligen Verfügung hat das Landgericht mit Urteil vom 28. September 2000 bestätigt, im übrigen die einstweilige Verfügung auf den Widerspruch des Schuldners aufgehoben. Im vom Schuldner angestrengten Berufungsverfahren ist Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14. Februar 2001 bestimmt.
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