LG Koblenz, vom 02.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 238/13
Feststellung von bestrittenen Forderungen in der Insolvenz des SchuldnersBeschränkung des Widerspruchs auf den Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten HandlungRechtsfolgen des Widerspruchs des Schuldners gegen die Feststellung der Forderung zur InsolvenztabelleRechtsfolgen der Feststellung der vorsätzlichen unerlaubten Handlung
OLG Koblenz, Urteil vom 17.03.2015 - Aktenzeichen 3 U 1176/14
DRsp Nr. 2015/10190
Feststellung von bestrittenen Forderungen in der Insolvenz des SchuldnersBeschränkung des Widerspruchs auf den Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten HandlungRechtsfolgen des Widerspruchs des Schuldners gegen die Feststellung der Forderung zur InsolvenztabelleRechtsfolgen der Feststellung der vorsätzlichen unerlaubten Handlung
1. Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177InsO) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. Die Feststellungsklage kann auch bei einem allein auf den Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung beschränkten Widerspruch erfolgen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 18. Januar 2007, IX ZR 176/05, ZInsO 2007, 265; OLG Koblenz, Urteil vom 15. November 2007, 6 U 537/07, NZI 2008, 117 ff.).
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