6/13.8.1.3 Folgen der Pfändung von Rückgewähransprüchen

Autor: Lissner

Vermerk der Pfändung im Grundbuch

Der Pfändungsgläubiger kann seine durch die Pfändung und Überweisung des Rückgewähranspruchs erworbenen Rechte dadurch sichern, dass er die Eintragung der Pfändung im Grundbuch beantragt. Es handelt sich um eine deklaratorische Eintragung, die voraussetzt, dass der Anspruch des Schuldners auf Rückgewähr der Sicherungsgrundschuld seinerseits durch eine entsprechende Vormerkung gesichert ist. Die Pfändung kann an dieser Vormerkung vermerkt werden. Damit kann verhindert werden, dass der Schuldner seinen Rückgewähranspruch ungeachtet der Pfändung an einen gutgläubigen Dritten überträgt. Da die Eintragung einer solchen Vormerkung auf Antrag des Grundschuldgläubigers oder des Eigentümers nicht üblich ist, muss der Gläubiger die Eintragung der Vormerkung betreiben, um daran die Pfändung vermerken zu lassen.

Antragsrecht des Pfändungsgläubigers