OLG Koblenz - Urteil vom 16.11.1999
3 U 261/98
Normen:
BGB § 326 § 284 Abs. 1 § 288 Abs. 1 ; VerbrKrG § 7 § 3 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2000, 424
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 449/96

Formularmäßige Vereinbarung eines Nachfristerfordernisses

OLG Koblenz, Urteil vom 16.11.1999 - Aktenzeichen 3 U 261/98

DRsp Nr. 2000/8968

Formularmäßige Vereinbarung eines Nachfristerfordernisses

»Enthalten Allgemeine Geschäftsbedingungen für bestimmte Fälle die Regelung, dass dem Verwender ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gegen seinen Vertragspartner nur dann zusteht, wenn diesem eine Nachfrist gesetzt und er auf die Rechtsfolgen der Fristversäumnis hingewiesen worden ist, so bedarf es einer solchen Fristsetzung mit Belehrung in den Fällen nicht, in denen erkennbar feststeht, dass der Vertragspartner seiner vertraglichen Verpflichtung endgültig nicht nachkommen kann.«

Normenkette:

BGB § 326 § 284 Abs. 1 § 288 Abs. 1 ; VerbrKrG § 7 § 3 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Gründe:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz, weil er ein vereinbartes Darlehen nicht in Anspruch genommen hat.