BGH - Versäumnisurteil vom 15.03.2004
II ZR 324/01
Normen:
HGB § 25 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1089
DB 2004, 1204
DStR 2004, 1136
MDR 2004, 949
NJW-RR 2004, 1173
NZG 2004, 716
Rpfleger 2004, 495
WM 2004, 1178
ZIP 2004, 1103
ZInsO 2004, 978
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

Fortführung eines Unternehmens unter der bisherigen Firma bei Fortführung mit GmbH-Zusatz

BGH, Versäumnisurteil vom 15.03.2004 - Aktenzeichen II ZR 324/01

DRsp Nr. 2004/7810

Fortführung eines Unternehmens unter der bisherigen Firma bei Fortführung mit GmbH-Zusatz

»Die Fortführung eines unter der Bezeichnung "Kfz-Küpper, Internationale Transporte, Handel mit Kfz.-Teilen und Zubehör aller Art" firmierenden einzelkaufmännischen Unternehmens als "Kfz-Küpper Transport und Logistik GmbH" löst die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB aus.«

Normenkette:

HGB § 25 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Der inzwischen aus dem Rechtsstreit ausgeschiedene Beklagte zu 1 bezeichnete das von ihm in W. als Einzelkaufmann betriebene Unternehmen in geschäftlichen Schreiben mit "Kfz-Küpper, Internationale Transporte, Handel mit Kfz.-Teilen und Zubehör aller Art". Mit der klagenden Bank stand er in Geschäftsbeziehungen, ihm war eine Kreditlinie von 70.000,00 DM eingeräumt worden, welche er Ende Juni 2000 um knapp 800,00 DM überschritten hatte. Als der Klägerin zu dieser Zeit eine Pfändungsverfügung des Finanzamtes über 63.018,20 DM zugestellt wurde, kündigte sie wegen Zahlungsunfähigkeit des Beklagten zu 1 dieses und weitere Darlehen (Valuta knapp 81.000,00 DM) und stellte die Rückzahlungsforderungen sofort fällig.