FG Münster - Beschluss vom 23.07.2020
8 V 1952/20 AO
Normen:
AO § 258; ZPO § 851 Abs. 1;

Freigabe des überwiesenen Betrags als NRW-Soforthilfe 2020 bzgl. einer bestehenden Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung für ein Pfändungsschutzkonto; Unpfändbarkeit der Forderung wegen der Zweckbindung der Soforthilfe

FG Münster, Beschluss vom 23.07.2020 - Aktenzeichen 8 V 1952/20 AO

DRsp Nr. 2020/12073

Freigabe des überwiesenen Betrags als NRW-Soforthilfe 2020 bzgl. einer bestehenden Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung für ein Pfändungsschutzkonto; Unpfändbarkeit der Forderung wegen der Zweckbindung der Soforthilfe

Bei der NRW-Soforthilfe 2020 handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbare Forderung.

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Deutschen Bank in Essen nach Zugang dieses Beschlusses unverzüglich mitzuteilen, dass er Verfügungen des Antragstellers über das auf dem Konto des Antragstellers mit der IBAN xxx bestehende Guthaben in Höhe eines Betrags von 7.632,08 EUR - als noch auf dem Konto befindlicher NRW-Soforthilfe - freigibt, insoweit also die Wirkung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 04.06.2019 aussetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 258; ZPO § 851 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, den als NRW-Soforthilfe 2020 an den Antragsteller überwiesenen Betrag im Hinblick auf eine bestehende Pfändungs- und Einziehungsverfügung freizugeben.