Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Deutschen Bank in Essen nach Zugang dieses Beschlusses unverzüglich mitzuteilen, dass er Verfügungen des Antragstellers über das auf dem Konto des Antragstellers mit der IBAN xxx bestehende Guthaben in Höhe eines Betrags von 7.632,08 EUR - als noch auf dem Konto befindlicher NRW-Soforthilfe - freigibt, insoweit also die Wirkung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 04.06.2019 aussetzt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird zugelassen.
I.
Streitig ist, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, den als NRW-Soforthilfe 2020 an den Antragsteller überwiesenen Betrag im Hinblick auf eine bestehende Pfändungs- und Einziehungsverfügung freizugeben.
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