BAG - Urteil vom 03.05.2023
5 AZR 268/22
Normen:
BGB § 387; BGB § 611a Abs. 2; SGB X § 115;
Fundstellen:
AP TVG _ 4 Ausschlussfristen Nr. 213
ArbRB 2023, 261
BB 2023, 1907
NZA-RR 2023, 500
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 07.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 57/21
ArbG Nordhausen, vom 09.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 189/20

Gegenansprüche des Arbeitgebers nach Erteilung der Entgeltabrechnung an den ArbeitnehmerRechtswirkung einer Aufrechnung

BAG, Urteil vom 03.05.2023 - Aktenzeichen 5 AZR 268/22

DRsp Nr. 2023/9910

Gegenansprüche des Arbeitgebers nach Erteilung der Entgeltabrechnung an den Arbeitnehmer Rechtswirkung einer Aufrechnung

Orientierungssatz: Setzt die zweite Stufe einer Ausschlussfrist für das Erfordernis einer fristgebundenen gerichtlichen Geltendmachung die Ablehnung des Anspruchs voraus, muss der Arbeitnehmer sie nicht einhalten, wenn der Arbeitgeber gegen eine nach Grund und Höhe unstreitige Lohnforderung die Aufrechnung erklärt. Denn mit der Aufrechnung als Erfüllungssurrogat bekräftigt der Arbeitgeber das Entstehen der Forderung und berühmt sich lediglich, sie nach § 389 BGB zum Erlöschen gebracht zu haben (Rn. 17).

1. Die Erteilung einer Lohnabrechnung hindert den Arbeitgeber nicht, Gegenansprüche zu erheben oder aus anderen Gründen die Zahlung zu verweigern. 2. Eine Aufrechnung setzt nach § 387 BGB voraus, dass zwei Personen einander ihrem Gegenstand nach gleichartige Leistungen schulden, sie ist ein Erfüllungssurrogat. Mit der Aufrechnung wird der Anspruch des Aufrechnungsgegners nicht abgestritten, sondern - sofern die Aufrechnung wirksam ist - zum Erlöschen gebracht.

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 7. Juni 2022 - 1 Sa 57/21 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die im Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 9. September 2020 - - zugesprochenen Zinsen erst seit dem 18. Juni 2019 geschuldet sind.