OLG Stuttgart - Beschluss vom 21.06.2001
16 WF 116/01
Normen:
ZPO § 3 § 888 ;
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 826/00

Gegenstandswert bei Zwangsvollstreckung aus Titel über Löschung einer Sicherungshypothek

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.06.2001 - Aktenzeichen 16 WF 116/01 - Aktenzeichen 16 WF 248/01

DRsp Nr. 2004/15256

Gegenstandswert bei Zwangsvollstreckung aus Titel über Löschung einer Sicherungshypothek

1. Für den Gegenstandswert im Rahmen einer Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer Handlung gemäß § 888 ZPO ist der Wert des Interesses an der Durchführung der Zwangsvollstreckung für den Gläubiger maßgebend; maßgeblicher Ausgangspunkt ist nicht die Höhe des beantragten Zwangsgeldes oder der Wert der beantragten Zwangsmittel, sondern der Wert der Hauptsache.2. Geht es in der Hauptsache um die Zwangsvollstreckung aus einem zur Löschung einer Sicherungshypothek erwirkten Titels, ist der Wert nicht mit dem Nennbetrag des Grundpfandrechtes sondern nur mit einem Bruchteil hiervon (20 - 25 %) gleichzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 3 § 888 ;

Gründe

:

Die aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Arrestklägers gegen die Streitwertfestsetzung des Familiengerichts ist zulässig gern, §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG, 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO und hat - wie auch die Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung durch den Senat im Beschwerdeverfahren 16 WF 116/01 - in der Sache teilweise Erfolg.