LAG Köln - Urteil vom 18.11.2015
11 Sa 462/15
Normen:
ZPO § 840 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1824/14

Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Drittschuldnererklärung durch die Forderungsinhaberin

LAG Köln, Urteil vom 18.11.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 462/15

DRsp Nr. 2016/10304

Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Drittschuldnererklärung durch die Forderungsinhaberin

Einzelfall

Einer Gesellschaft, die aufgrund Verschmelzung gem. §§ 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG Rechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin, mithin also materielle Forderungsinhaberin, geworden ist, steht kein Schadensersatzanspruch gem. § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO zu, wenn sie nicht selbst Gläubigerin des Vollstreckungsverfahrens ist und selbst keine Vollstreckungsmaßnahmen beantragt hat.

Tenor

(*1)

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.01.2015- 1 Ca 1824/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 840 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen vorprozessual nicht erteilter Drittschuldnererklärung.

Die C GmbH Vermögensverwaltung & Co. Inkasso KG (CVI) erwarb durch Abtretung im Jahre 1996 von dem Konkursverwalter über das Vermögen der Firma E und Kopp Bauelemente GmbH drei titulierte Forderungen gegen den Streitverkündeten, der bis zum Jahre 1990 Geschäftsführer und Gesellschafter der insolventen Firma war.

Hierbei handelt es sich um folgende Titel:

- Vollstreckungsbescheid des AG Hagen vom 02.08.1994 - 94-2316567-0-4- (Bl. 64 d.A.), vollstreckbare Ausfertigung für die CVI erteilt am 09.08.1996 (Bl. 65 d.A.);

1. 2. 3.