SchlHOLG - Beschluß vom 12.02.1997
2 W 11/97
Normen:
ZPO §§ 926 936 942 ;
Vorinstanzen:
AG Reinbek, - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 578/96
LG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 42/97

Gerichtliche Zuständigkeit über den Antrag auf Fristbestimmung und das Hauptsacheverfahren nach Eintragung einer Vormerkung aufgrund einer einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts

SchlHOLG, Beschluß vom 12.02.1997 - Aktenzeichen 2 W 11/97

DRsp Nr. 1997/6475

Gerichtliche Zuständigkeit über den Antrag auf Fristbestimmung und das Hauptsacheverfahren nach Eintragung einer Vormerkung aufgrund einer einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts

Für die Entscheidung über den Antrag auf Fristbestimmung nach § 926 ZPO und das weitere Verfahren nach § 926 Abs. 2 ZPO ist bei entsprechendem Streitwert das Landgericht zuständig, wenn auch die einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung nach § 942 Abs. 2 ZPO vom Amtsgericht erlassen worden ist.

Normenkette:

ZPO §§ 926 936 942 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat auf Antrag der Antragstellerin mit Beschluß vom 13.12.1996 im Wege einstweiliger Verfügung gemäß § 942 ZPO die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Antragstellerin im Grundbuch von Stemwarde Bl. 0051 betreffend das Grundstück der Antragsgegnerin zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin auf Eintragung einer Bauhandwerkerhypothek in Höhe von 119.953,99 DM zuzüglich Kostenpauschale von 1.000,--DM angeordnet. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin beim Amtsgericht unter dem 23.12.1996 beantragt, der Antragstellerin eine Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache gemäß § 926 ZPO zu setzen und gegebenenfalls nach § 926 Abs. 2 ZPO zu verfahren.