Das Amtsgericht hat auf Antrag der Antragstellerin mit Beschluß vom 13.12.1996 im Wege einstweiliger Verfügung gemäß § 942 ZPO die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Antragstellerin im Grundbuch von Stemwarde Bl. 0051 betreffend das Grundstück der Antragsgegnerin zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin auf Eintragung einer Bauhandwerkerhypothek in Höhe von 119.953,99 DM zuzüglich Kostenpauschale von 1.000,--DM angeordnet. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin beim Amtsgericht unter dem 23.12.1996 beantragt, der Antragstellerin eine Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache gemäß § 926 ZPO zu setzen und gegebenenfalls nach § 926 Abs. 2 ZPO zu verfahren.
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