OLG Köln - Beschluss vom 17.03.2004
5 W 45/04
Normen:
ZPO § 800 Abs. 3 § 797 Abs. 5 ;
Fundstellen:
InVo 2004, 460
OLGReport-Köln 2004, 235
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 26.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 755/03
LG Berlin, vom 05.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 58/04

Gerichtsstand bei Vollstreckungsabwehrklage gegen Vollstreckung des persönlichen Anspruchs aufgrund einheitlicher dinglicher und persönlicher Unterwerfungserklärung

OLG Köln, Beschluss vom 17.03.2004 - Aktenzeichen 5 W 45/04

DRsp Nr. 2004/13857

Gerichtsstand bei Vollstreckungsabwehrklage gegen Vollstreckung des persönlichen Anspruchs aufgrund einheitlicher dinglicher und persönlicher Unterwerfungserklärung

Wendet sich der Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung wegen des persönlichen Anspruchs eines Titelgläubigers, der aufgrund einer einheitlichen Unterwerfungserklärung sowohl über einen dinglichen als auch einen persönlichen vollstreckbaren Anspruch verfügt, so ist der Gerichtsstand des § 800 III ZPO maßgebend, wenn die geltend gemachte Einwendung auf die gänzliche und endgültige Vernichtung der Vollstreckbarkeit beider Titel gerichtet ist.

Normenkette:

ZPO § 800 Abs. 3 § 797 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat gemäss § 36 Abs. 1 Ziffer 6 ZPO liegen vor, weil sich sowohl das Landgericht Aachen (durch Beschluss vom 26.01.2004) als auch das Landgericht Berlin (durch Beschluss vom 05.02.04) rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, obwohl eines der beiden Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist.

Zuständig vorliegend ist das Landgericht Berlin und zwar bereits auf Grund der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Aachen, § 281 Abs. 2. Satz 4 ZPO.