Die zulässige Berufung des Beklagten kann keinen Erfolg haben.
Allerdings handelt es sich nicht, wie das Landgericht angenommen hat, um einen Schadensersatzanspruch der Klägerin, vielmehr hat der Beklagte den von der Klägerin wirksam gepfändeten Werklohnanspruch (§ 631 BGB) des Steuerschuldners N. zu erfüllen. Auf die Hinterlegung kann er sich nicht berufen.
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