OLG Köln - Urteil vom 04.07.1997
19 U 226/96
Normen:
BGB §§ 378, 812 ; ZPO § 853 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 38

Grenzen der schuldbefreienden Wirkung der Hinterlegung gepfändeter Forderungen

OLG Köln, Urteil vom 04.07.1997 - Aktenzeichen 19 U 226/96

DRsp Nr. 1998/2228

Grenzen der schuldbefreienden Wirkung der Hinterlegung gepfändeter Forderungen

»1. Die Hinterlegung durch den Drittschuldner einer von mehreren Gläubigern gepfändeten Forderung wirkt schuldbefreiend nach § 378 BGB nur gegenüber dem Gläubiger, der mit seiner Forderung in der Anzeige nach § 853 ZPO unter Beifügung der dem Drittschuldner zugestellten Pfändungsbeschlüsse genannt ist. Eine Hinterlegung ohne Anzeige hat keine Wirkung.2. Der aufgrund einer Forderungspfändung hinterlegende Drittschuldner kann gegen einen nachrangigen und deshalb nichtberechtigten Gläubiger, der befriedigt worden ist, einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB haben.«

Normenkette:

BGB §§ 378, 812 ; ZPO § 853 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten kann keinen Erfolg haben.

Allerdings handelt es sich nicht, wie das Landgericht angenommen hat, um einen Schadensersatzanspruch der Klägerin, vielmehr hat der Beklagte den von der Klägerin wirksam gepfändeten Werklohnanspruch (§ 631 BGB) des Steuerschuldners N. zu erfüllen. Auf die Hinterlegung kann er sich nicht berufen.