LG Frankfurt/Main, vom 24.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 113/15
OLG Frankfurt/Main, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 137/16
Gründen der Inhaberschaft an einer Internet-Domain unter der Top-Level-Domain de auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche eines Inhabers der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG; DENIC eG als Drittschuldner bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag
BGH, Urteil vom 11.10.2018 - Aktenzeichen VII ZR 288/17
DRsp Nr. 2018/17653
Gründen der Inhaberschaft an einer Internet-Domain unter der Top-Level-Domain "de" auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche eines Inhabers der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG; DENIC eG als Drittschuldner bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag
a) Die Inhaberschaft an einer Internet-Domain unter der Top-Level-Domain "de" gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG zustehen. Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1ZPO (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353).b) Drittschuldnerin ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag die DENIC eG (im Anschluss an BFHE 258, 223).c) Bei einer Verwertung der gepfändeten Ansprüche nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG einschließlich der vertraglichen Position als zu registrierender Domaininhaber.
Tenor
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