Haftung des Drittschuldners für unrichtige Auskünfte durch von ihm hinzugezogene Dritte
BGH, Urteil vom 28.01.1981 - Aktenzeichen VIII ZR 1/80
DRsp Nr. 1997/6785
Haftung des Drittschuldners für unrichtige Auskünfte durch von ihm hinzugezogene Dritte
Der Drittschuldner muß für das Verschulden des von ihm mit der Auftragserteilung beauftragten Rechtsanwalts oder sonstigen Dritten nach § 278BGB einstehen, ohne sich exkulpieren zu können.
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