OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.10.2000
3 Wx 283/00
Normen:
WEG § 16 § 28 ; ZVG § 56 S. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 432
OLGReport-Düsseldorf 2001, 153
ZfIR 2001, 218
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 305/00
AG Düsseldorf - 291 II 162/99 WEG ,

Haftung des Erwerbers von Wohnungseigentum für Zahlungsrückstände des Rechtsvorgängers - fehlerhafte Jahresabrechnung - Aufschlüsselung von Abrechnungsfehlbeträgen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2000 - Aktenzeichen 3 Wx 283/00

DRsp Nr. 2001/113

Haftung des Erwerbers von Wohnungseigentum für Zahlungsrückstände des Rechtsvorgängers - fehlerhafte Jahresabrechnung - Aufschlüsselung von Abrechnungsfehlbeträgen

»1. Der Erwerber von Wohnungseigentum im Wege der Zwangsvollstreckung haftet aus nach seinem Eintritt genehmigten Jahresabrechnungen nicht für Fehlbeträge, soweit diese auf rückständigen Beitragszahlungen des Rechtsvorgängers beruhen.2. Ein Eigentümerbeschluss über die Genehmigung ursprünglich beanstandungsfreier Jahresabrechnungen entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er mit Blick auf den Eigentümerwechsel von dem Verwalter auf "Abrechnungsspitzen" geprüfte und ggf. im Sinne einer Differenzierung nach Beitragsrückständen und dieselben übersteigenden Nachforderungsbeträgen aktualisierte Jahresabrechnungen nicht zum Gegenstand hat.3. Vor einer Klärung des Erfordernisses einer Aufschlüsselung der Abrechnungsfehlbeträge im vorgenannten Sinne, die erst einen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechenden Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnungen aus den Abrechnungsperioden vor dem Eigentumswechsel ermöglicht, ist dem Verwalter Entlastung für seine Geschäftsführung in diesen Zeiträumen nicht zu erteilen.«

Normenkette:

WEG § 16 § 28 ; ZVG § 56 S. 2 ;

Gründe:

I.