Haftung des Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft für Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.11.2006 - Aktenzeichen 23 U 58/06
DRsp Nr. 2009/13813
Haftung des Gesellschafters einer BGB -Gesellschaft für Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft
1. Die Eingehung von Darlehensverbindlichkeiten durch die Geschäftsführer einer BGB -Gesellschaft stellt organschaftliches Tätigwerden in eigenen Angelegenheiten der Gesellschaft und keine fremde Rechtsbesorgung i.S. des RBerG dar.2. Die Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben durch einen Vertrag und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an einen Treuhänder als Nichtgesellschafter ist zulässig und verstößt insbesondere nicht gegen das RBerG, wenn die Gründungsgesellschafter die organschaftliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis behalten.3. Eine in Vollmacht des Gesellschafters erklärte Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen ist unabhängig von der Wirksamkeit der Vollmacht jedenfalls dann wirksam, wenn der Gesellschafter schuldrechtlich zur Abgabe der Unterwerfungserklärung verpflichtet war.
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