LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 304/99
Haftung des Zwangsverwalters gegenüber dem Ersteher in der Zwangsversteigerung
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.10.2002 - Aktenzeichen 13 U 187/00
DRsp Nr. 2004/14857
Haftung des Zwangsverwalters gegenüber dem Ersteher in der Zwangsversteigerung
1. Wird die Zwangsverwaltung über den Zuschlag in der Zwangsversteigerung hinaus fortgesetzt, so kommt zwischen dem Zwangsverwalter und dem Ersteher ein gesetzliches Schuldverhältnis zustande, das nach den auf das Auftragsrecht verweisenden Grundsätzen des Geschäftsbesorgensvertrages zu beurteilen ist.2. Vom Zeitpunkt des Zuschlags an stehen dem Ersteher alle Nutzungen aus dem Grundstück zu.3. Vom Zeitpunkt des Zuschlags an dürfen Einnahmen nicht zur Begleichung von Verbindlichkeiten herangezogen werden, die nicht gegenüber dem Ersteher bestehen.
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