»1. Kommt durch die Tätigkeit des Maklers ein Kaufvertrag über eine Wohnanlage zustande, wird die wirtschaftliche Gleichwertigkeit des abgeschlossenen Hauptvertrages mit dem angestrebten Vertrag nicht dadurch berührt, daß bestimmte als Wohnräume ausgewiesenen Räumlichkeiten aus Verordnungspflichtigen Gründen nicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen.2. Wird der Hauptvertrag im Hinblick auf diese Umstände später aufgehoben, ohne daß die Voraussetzungen einer Anfechtung im Zeitpunkt der Aufhebung vorlagen, bleibt der Provisionsanspruch des Maklers erhalten.«
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.