BGH - Beschluss vom 29.06.2022
VII ZB 14/19
Normen:
ZPO § 79 Abs. 3 S. 1-2; ZPO § 80 S. 2; ZPO § 89 Abs. 2; ZPO § 829;
Fundstellen:
BauR 2022, 1807
FamRZ 2022, 1638
MDR 2022, 1241
NJW-RR 2022, 1430
WM 2023, 1043
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 287 M 6426/17
LG Köln, vom 15.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 39 T 226/17

Heilung eines Vertretungsmangels durch Nachreichen der Originalvollmacht; Betreiben der Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsforderungen aus der Urkunde über die Festsetzung des Unterhalts des Jugendamtes

BGH, Beschluss vom 29.06.2022 - Aktenzeichen VII ZB 14/19

DRsp Nr. 2022/11906

Heilung eines Vertretungsmangels durch Nachreichen der Originalvollmacht; Betreiben der Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsforderungen aus der Urkunde über die Festsetzung des Unterhalts des Jugendamtes

a) Ein Vertretungsmangel kann durch Nachreichen der Originalvollmacht gemäß § 80 Satz 2 ZPO oder gemäß § 89 Abs. 2 ZPO dadurch geheilt werden, dass der Gläubiger die ohne beigebrachte Vollmacht vorgenommenen Prozesshandlungen genehmigt. Dies ist in jeder Lage des Verfahrens, auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der jeweiligen Instanz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beziehungsweise zum Zeitpunkt der Beschlussfassung möglich (Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 303/20, NJW 2021, 1956).b) Der einen Bevollmächtigten mangels Vertretungsbefugnis gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausschließende Beschluss wirkt konstitutiv und entfaltet keine Rückwirkung; die bis zum Zurückweisungsbeschluss durch den Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen bleiben gemäß § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO wirksam.

Tenor

1.

Der Vertreter des Gläubigers wird als Bevollmächtigter zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 39. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 39 T 226/17 - vom 15. März 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 79 Abs. 3 S. 1-2; ZPO § 80 S. 2; ZPO § 89 Abs. 2; ZPO § 829;

Gründe

I.