I.
Mit Beschlussverfügung vom 25.04.2002 hat das Landgericht den Verfügungsbeklagten (künftig: Beklagte) untersagt, den in Kundenkarteien der Verfügungsklägerin (Klägerin) "Stand: 31.03.2001" verzeichneten Kunden näher spezifizierte IBM-Softwareprodukte anzubieten. Nach Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht im angefochtenen Urteil das Handlungsverbot nach Maßgabe des zuletzt gestellten eingeschränkten Antrags der Klägerin bestätigt und den Beklagten unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel untersagt,
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