OLG Karlsruhe - Urteil vom 23.10.2002
6 U 77/02
Normen:
ZPO § 187 Satz 1 (a.F.) ; ZPO § 929 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2003, 410
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 17.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 69/02

Heilung von Zustellungsmängeln bei einer durch Beschluss erlassenen einstweiligen Verfügung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.10.2002 - Aktenzeichen 6 U 77/02

DRsp Nr. 2003/8533

Heilung von Zustellungsmängeln bei einer durch Beschluss erlassenen einstweiligen Verfügung

»1. Wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung einer durch Beschluss erlassenen einstweiligen Verfügung für deren Wirksamwerden kommt eine Heilung von Zustellungsmängeln (§ 187 Satz 1 ZPO a.F.) nicht in Betracht. 2. Einer erneuten Vollziehung einer im Widerspruchsverfahren (oder Berufungsverfahren) geänderten Beschlussverfügung bedarf es nur, wenn es sich um eine wesentliche Abänderung handelt. Dies ist unter Berücksichtigung des von § 929 Abs. 2 ZPO bezweckten Schuldnerschutzes zu beurteilen.«

Normenkette:

ZPO § 187 Satz 1 (a.F.) ; ZPO § 929 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Beschlussverfügung vom 25.04.2002 hat das Landgericht den Verfügungsbeklagten (künftig: Beklagte) untersagt, den in Kundenkarteien der Verfügungsklägerin (Klägerin) "Stand: 31.03.2001" verzeichneten Kunden näher spezifizierte IBM-Softwareprodukte anzubieten. Nach Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht im angefochtenen Urteil das Handlungsverbot nach Maßgabe des zuletzt gestellten eingeschränkten Antrags der Klägerin bestätigt und den Beklagten unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel untersagt,