BGH - Beschluß vom 27.02.2004
IXa ZB 185/03
Normen:
ZVG § 74a § 85a ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1060
InVo 2004, 427
MDR 2004, 1023
NZM 2004, 479
WM 2004, 1040
Vorinstanzen:
LG Tübingen,
AG Reutlingen,

Herabsetzung des Verkehrswertes im Zwangsvollstreckungsverfahren; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde

BGH, Beschluß vom 27.02.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 185/03

DRsp Nr. 2004/6590

Herabsetzung des Verkehrswertes im Zwangsvollstreckungsverfahren; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde

»Der Vollstreckungsschuldner kann gegen den Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes sofortige Beschwerde einlegen. Diese kann grundsätzlich auch mit dem Ziel einer Herabsetzung des Verkehrswertes erfolgen, wenn daran im Einzelfall ein Rechtsschutzinteresse besteht.«

Normenkette:

ZVG § 74a § 85a ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 4) betreibt als Gläubigerin einer in Abteilung III Nr. 6 eingetragenen Sicherungshypothek über 4.141,11 DM (= 2.117,36 EURO) die Zwangsvollstreckung in den vorbezeichneten Grundbesitz, dessen Eigentümerin die Schuldnerin ist. Es bestehen vorrangige Belastungen in Höhe von insgesamt 1.250.000 DM (= 639.114,85 EURO). Das Amtsgericht hat den Verkehrswert des zu versteigernden Grundstücks nach Einholung eines Sachverständigengutachtens auf 639.000 EURO festgesetzt. Dagegen hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt. Sie erstrebt eine Herabsetzung des Wertes um 50.000 EURO und macht geltend, der Gläubigerin müsse deutlich gemacht werden, daß sie mit einem Erlös zu ihren Gunsten nicht ernsthaft zu rechnen habe. Der von der Gutachterin angenommene Wert sei zudem zu hoch und entspreche nicht den derzeitigen Verhältnissen auf dem Grundstücksmarkt.