I.
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Senats.
Der Kläger dieses Verfahrens war dem Beklagten aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Dezember 2001 zum Aktenzeichen
Insoweit begehrte der Kläger mit seinen Anträgen zu 1 und 2, die Zwangsvollstreckung aus dem ersten Urteil des Oberlandesgerichts Celle für unzulässig zu erklären und mit seinem Antrag zu 2, den Beklagten zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des Ersturteils des Oberlandesgerichts an den Kläger herauszugeben. Im Laufe des hiesigen landgerichtlichen Verfahrens gab der Beklagte schließlich die vollstreckbare Ausfertigung des Ersturteils an den Kläger heraus.
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