OLG Celle - Urteil vom 02.12.2004
11 U 12/04
Normen:
ZPO § 767 ; BGB § 371 (analog) ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 28.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 136/03

Herausgabe eines Titels bei der Vollstreckungsabwehrklage

OLG Celle, Urteil vom 02.12.2004 - Aktenzeichen 11 U 12/04

DRsp Nr. 2005/383

Herausgabe eines Titels bei der Vollstreckungsabwehrklage

»Die Vollstreckungsabwehrklage aus § 767 ZPO kann neben der Klage auf Herausgabe des vollstreckungsfähigen Titels entsprechend § 371 BGB verfolgt werden.«

Normenkette:

ZPO § 767 ; BGB § 371 (analog) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Senats.

Der Kläger dieses Verfahrens war dem Beklagten aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Dezember 2001 zum Aktenzeichen 11 U 242/00, dem eine Kapitalanlage zugrunde lag, zur Zahlung verpflichtet. Aufgrund des Urteils ließ der Beklagte eine Zwangssicherungshypothek in das Grundbuchblatt eines dem Kläger gehörenden Grundstücks eintragen. Auf den Titel zahlte der Kläger mehrere Beträge und erhob schließlich Klage mit zunächst vier Anträgen, von denen nur noch zwei Gegenstand des Streits der Parteien sind.

Insoweit begehrte der Kläger mit seinen Anträgen zu 1 und 2, die Zwangsvollstreckung aus dem ersten Urteil des Oberlandesgerichts Celle für unzulässig zu erklären und mit seinem Antrag zu 2, den Beklagten zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des Ersturteils des Oberlandesgerichts an den Kläger herauszugeben. Im Laufe des hiesigen landgerichtlichen Verfahrens gab der Beklagte schließlich die vollstreckbare Ausfertigung des Ersturteils an den Kläger heraus.