OLG Celle - Urteil vom 20.08.2002
16 U 106/01
Normen:
ZPO § 709 S. 2 § 711 S. 2 ;
Fundstellen:
InVo 2003, 238
NJW 2003, 73
OLGReport-Celle 2003, 30
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 4791/00

Höhe der Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

OLG Celle, Urteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen 16 U 106/01

DRsp Nr. 2004/7997

Höhe der Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

»Während der Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung nur hinsichtlich einer Teilforderung betreiben will, auch nur einen Teil der Sicherheitsleistung (hier: 120% der zu vollstreckenden Summe) erbringen muss, hat der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung stets die volle Sicherheitsleistung zu erbringen. «

Normenkette:

ZPO § 709 S. 2 § 711 S. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger erhielt von der Beklagten im November 1999 den Auftrag, für das S.....-Hotel ..... in H..... für den Bereich Messen, Regeln Steuern die Planungen zu erstellen und Schaltschränke zu liefern. Mit der Durchführung des Auftrages beauftragte der Kläger die Fa. W......

Aus der Schlussrechnung des Klägers blieben 41.071,23 DM offen. Das Landgericht hat in dieser Höhe nebst Zinsen die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 4. Dezember 2000 verurteilt.