OLG Hamm - Beschluss vom 23.12.1999
15 W 421/99
Normen:
ZVG § 83 Nr. 7, § 43 Abs. 1, § 37, § 74a Abs. 5 S. 4;
Fundstellen:
InVo 2000, 291
KTS 2000, 394
OLGReport-Hamm 2000, 126
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 189/99
AG Höxter, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1/95

Inhalt der Terminsbestimmung bei außergewöhnlichen Objekten

OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.1999 - Aktenzeichen 15 W 421/99

DRsp Nr. 2000/7197

Inhalt der Terminsbestimmung bei außergewöhnlichen Objekten

»1.Der Senat bleibt bei seiner Rechtsprechung (vgl. Rpfleger 1997, 226), daß die Frist für die ordnungsgemäße Bekanntmachung des Versteigerungstermins nur gewahrt ist, wenn die wirtschaftliche Bedeutung der Nutzungsart des Grundstücks in der öffentlichen Bekanntmachung aussagekräftig bezeichnet wird.2.Bei gewerblich nutzbaren Objekten oder bei Gebäuden mit einem außergewöhnlichen Charakter, die mit Wohngebäuden herkömmlicher Art kaum etwas gemein haben (hier: schloßähnliches Gebäude aus der Barockzeit), gehört zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung der zumindest schlagwortartige Hinweis auf die tatsächliche Nutzungsart.«

Normenkette:

ZVG § 83 Nr. 7, § 43 Abs. 1, § 37, § 74a Abs. 5 S. 4;

Gründe:

I.

Die eingangs genannten Grundstücke sind mit mehreren Gebäuden bebaut. Der Gutachterausschuß für Grundstückswerte im Kreise Höxter bezeichnet das Hauptgebäude in dem eingeholten Verkehrswertgutachten vom 3. Februar 1999 als massives, freistehendes, zweigeschossiges Barock-Wohngebäude und führt weiter aus: