I.
Der Gläubiger betreibt gemäß § 887 ZPO gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich, in dem sich diese u.a. verpflichtet hat, an die Betriebsstätte des Gläubigers Wasserpaletten zu liefern sowie den Transport zu organisieren und die Transportkosten zu bezahlen. Als Vorauszahlung für die entstehenden Transportkosten ist anfangs ein Betrag von 10.000,00 DM gefordert worden, der jedoch im Laufe des Verfahrens auf zuletzt 1.260,00 DM reduziert wurde.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|