OLG Zweibrücken - Beschluss vom 18.06.2002
3 W 119/02
Normen:
ZPO § 99 Abs. 1 § 567 Abs. 1 Nr. 1 § 568 Abs. 1 S. 1 § 793 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 552
MDR 2002, 1152
NJW 2002, 2722
OLGReport-Zweibrücken 2002, 457
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, - Vorinstanzaktenzeichen O 163/98

Isolierte Kostenbeschwerde in der Zwangsvollstreckung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.06.2002 - Aktenzeichen 3 W 119/02

DRsp Nr. 2002/11098

Isolierte Kostenbeschwerde in der Zwangsvollstreckung

»1. Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen entscheidet nicht als "originärer" Einzelrichter i. S. d. § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 2. Fehlt es an einer Beschwer in der Hauptsache (hier: weil dem Vollstreckungsantrag entsprochen wurde), kommt eine isolierte Anfechtung im Kostenpunkt nicht in Betracht.«

Normenkette:

ZPO § 99 Abs. 1 § 567 Abs. 1 Nr. 1 § 568 Abs. 1 S. 1 § 793 ;

Gründe:

I.

Der Gläubiger betreibt gemäß § 887 ZPO gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich, in dem sich diese u.a. verpflichtet hat, an die Betriebsstätte des Gläubigers Wasserpaletten zu liefern sowie den Transport zu organisieren und die Transportkosten zu bezahlen. Als Vorauszahlung für die entstehenden Transportkosten ist anfangs ein Betrag von 10.000,00 DM gefordert worden, der jedoch im Laufe des Verfahrens auf zuletzt 1.260,00 DM reduziert wurde.