OLG Dresden - Urteil vom 04.04.2000
14 U 3565/99
Normen:
BGB § 242 ; MarkenG § 14 Abs. 2 § 14 Abs. 2 Nr. 2 § 14 Abs. 5 § 19 Abs. 1, Abs. 2 § 14 Abs. 6 § 8 Abs. 2 Nr. 2 § 14 Abs. 2 Nr. 2 letzter HS ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713. ;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 4115/99

Johann-Sebastian-Bach; Freihaltebedürfnis für Benutzung des Namens und des Bildnisses; Verwechslungsgefahr mit einer eingetragenen Marke

OLG Dresden, Urteil vom 04.04.2000 - Aktenzeichen 14 U 3565/99

DRsp Nr. 2000/9229

"Johann-Sebastian-Bach"; Freihaltebedürfnis für Benutzung des Namens und des Bildnisses; Verwechslungsgefahr mit einer eingetragenen Marke

»1. Hinsichtlich der Benutzung des Namens und Bildnisses von Johann-Sebastian-Bach besteht ein erhebliches Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit. Da er als weltberühmte Person der Zeitgeschichte Teil des der Öffentlichkeit zustehenden kulturellen Erbes ist, darf die Nutzung seiner Persönlichkeitsmerkmale nicht zu Gunsten eines einzelnen Markeninhabers monopolisiert werden.2. Es genügen deshalb bereits geringe Abweichungen, um eine Verwechslungsgefahr mit der eingetragenen Marke "Johann-Sebastian-Bach" zu verneinen.«

Normenkette:

BGB § 242 ; MarkenG § 14 Abs. 2 § 14 Abs. 2 Nr. 2 § 14 Abs. 5 § 19 Abs. 1, Abs. 2 § 14 Abs. 6 § 8 Abs. 2 Nr. 2 § 14 Abs. 2 Nr. 2 letzter HS ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713. ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus dem Markengesetz.

Der Kläger ist alleiniger und ausschließlich verfügungsberechtiger Inhaber der am 1997 angemeldeten und am 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke Nr. 397 28 945 "Johann Sebastian Bach" (wie nachfolgend wiedergegeben).