OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.08.2004
19 W 41/04
Normen:
ZPO § 727 ; ZPO § 748 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 117
NJW 2005, 912
NJW-RR 2005, 293
OLGReport-Karlsruhe 2004, 532
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 692/95

Kanzleiabwickler als Rechtsnachfolger hinsichtlich der von ihm verwalteten Rechtsanwaltsanderkonten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.08.2004 - Aktenzeichen 19 W 41/04

DRsp Nr. 2004/16003

Kanzleiabwickler als Rechtsnachfolger hinsichtlich der von ihm verwalteten Rechtsanwaltsanderkonten

»Der Kanzleiabwickler ist hinsichtlich der von ihm verwalteten Rechtsanwaltsanderkonten Rechtsnachfolger i.S.d. § 727 ZPO. Die Vollstreckungsklausel eines gegen den früheren Rechtsanwalt erwirkten Titels ist analog § 748 II ZPO gegenüber dem Abwickler umzuschreiben.«

Normenkette:

ZPO § 727 ; ZPO § 748 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Gläubiger betreiben aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Freiburg vom 22.03.1996 die Zwangsvollstreckung gegen Rechtsanwalt W.-R. K. Kanzleiabwickler von Rechtsanwalt K. ist Rechtsanwalt T. M. Auf Antrag der Gläubiger unter Vorlage entsprechender Bestätigung der Rechtsanwaltskammer Freiburg vom 27.01.2004 (AS. 217) über die Kanzleiabwicklung durch Rechtsanwalt M. hat das Landgericht Freiburg am 19.02.2004 den Titel "zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Rechtsnachfolger des Beklagten, in Bezug auf die Treuhandkonten des Beklagten, Herrn Rechtsanwalt T. M." gemäß § 727 ZPO umgeschrieben. Auf die von Rechtsanwalt M. vorgebrachten Einwendungen hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Zwangsvollstreckung aus der am 19.02.2004 erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig erklärt.

II.