I.
Die Gläubiger betreiben aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Freiburg vom 22.03.1996 die Zwangsvollstreckung gegen Rechtsanwalt W.-R. K. Kanzleiabwickler von Rechtsanwalt K. ist Rechtsanwalt T. M. Auf Antrag der Gläubiger unter Vorlage entsprechender Bestätigung der Rechtsanwaltskammer Freiburg vom 27.01.2004 (AS. 217) über die Kanzleiabwicklung durch Rechtsanwalt M. hat das Landgericht Freiburg am 19.02.2004 den Titel "zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Rechtsnachfolger des Beklagten, in Bezug auf die Treuhandkonten des Beklagten, Herrn Rechtsanwalt T. M." gemäß § 727 ZPO umgeschrieben. Auf die von Rechtsanwalt M. vorgebrachten Einwendungen hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Zwangsvollstreckung aus der am 19.02.2004 erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig erklärt.
II.
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