OLG Saarbrücken - Urteil vom 23.05.2006
4 U 571/05
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 285 a. F. ; BGB § 286 Abs. 1 a. F. ; BGB § 286 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 324 Abs. 1 Satz 1 a. F. ; BGB § 326 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 326 Abs. 1 Satz 2 a. F. ; BGB § 326 Abs. 2 a. F. ; BGB § 433 Abs. 2 ; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1 ; ZVG § 74a Abs. 5 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2006, 705
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 31.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 394/04

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen verspäteter Kaufpreiszahlung bei unterbliebener Fälligkeitsmitteilung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.05.2006 - Aktenzeichen 4 U 571/05

DRsp Nr. 2006/22386

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen verspäteter Kaufpreiszahlung bei unterbliebener Fälligkeitsmitteilung

»Wenn zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass die Erwerber eines Grundstücks in "Verzug" geraten, wenn die Kaufpreiszahlung fällig ist und ihnen die Fälligkeit mitgeteilt wurde, und dann die Fälligkeitsmitteilung unterbleibt, haben die Verkäufer keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen verspäteter Kaufpreiszahlung.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 285 a. F. ; BGB § 286 Abs. 1 a. F. ; BGB § 286 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 324 Abs. 1 Satz 1 a. F. ; BGB § 326 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 326 Abs. 1 Satz 2 a. F. ; BGB § 326 Abs. 2 a. F. ; BGB § 433 Abs. 2 ; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1 ; ZVG § 74a Abs. 5 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch nach einem Hauskauf.

Die Kläger verkauften den Beklagten mit notariellem Kaufvertrag vom 24.06.1999 (Urk.-Nr. des Notars Dr. K. K., - Bl. 21 d. A.)) ihr Hausanwesen zu einem Kaufpreis von 240.000,-- DM (Bl. 2 u. 138 d. A.). In dem Vertrag (Bl. 38 d. A.) behielten sich die Beklagten das Recht zum Rücktritt für den Fall vor, dass der Kaufpreis nicht bis zum 15.10.1999 fällig sein würde (Bl. 16 d. A.).

Zahlung seitens der Beklagten erfolgte nicht.

Die Kläger haben beantragt,