SchlHOLG - Beschluss vom 22.11.2001
16 W 263/01
Normen:
ZPO § 887 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2002, 378
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 04.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 153/98

Kein Anspruch aus § 887 ZPO bei Annahmeverzug des Gläubigers

SchlHOLG, Beschluss vom 22.11.2001 - Aktenzeichen 16 W 263/01

DRsp Nr. 2002/11107

Kein Anspruch aus § 887 ZPO bei Annahmeverzug des Gläubigers

Solange sich der Gläubiger von Mängelbeseitigungsarbeiten weigert,entsprechend der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zumutbare Beeinträchtigungen hinzunehmen, befindet er sich im Annahmeverzug und es besteht kein Anspruch nach § 887 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 887 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 Abs. 1 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 569 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO.

Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Die Beschwerde bringt hiergegen keine durchgreifenden neuen Gesichtspunkte vor. Es steht fest, dass die Berufsgenossenschaft gegen das vorgesehene Absicherungssystem keine grundsätzlichen Bedenken hat, sofern eine statische Überprüfung erfolgt. Eine solche Überprüfung ist durch das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. H. erfolgt. Die Anbringung der Bohrlöcher muss der Gläubiger dulden, da sie nach Beendigung der Arbeiten folgenlos verfüllt werden können.