LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.07.2005
2 Ta 179/05
Normen:
ZPO § 256 § 765a Abs. 1 § 767 § 769 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn 2 Ca 1129 c/05 vom 20.06.2005,

Kein Vollstreckungsschutz gegenüber Zwangsvollstreckung des Arbeitnehmers aus Vergleich bei Aufrechnung des Arbeitgebers mit im Vergleich nicht geregelter Forderung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.07.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 179/05

DRsp Nr. 2005/12324

Kein Vollstreckungsschutz gegenüber Zwangsvollstreckung des Arbeitnehmers aus Vergleich bei Aufrechnung des Arbeitgebers mit im Vergleich nicht geregelter Forderung

»Beantragt ein Arbeitgeber, der in Kenntnis einer Forderung gegen seinen Arbeitnehmer einen Vergleich geschlossen hat, in dem diese Forderung nicht ausdrücklich erwähnt worden ist, die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich, weil er die Gegenforderung zur Aufrechnung gestellt hat, so kommt die Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 765 a Abs. 1 ZPO in der Regel nicht in Betracht.«

Normenkette:

ZPO § 256 § 765a Abs. 1 § 767 § 769 ;

Gründe:

I.

Mit der sofortigen Beschwerde erstrebt die Klägerin Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich vom 7. April 2005 (2 Ca 2545 e/04, Arbeitsgericht Elmshorn).