BGH - Beschluß vom 26.09.1991
I ZR 189/91
Normen:
ZPO § 719 Abs.2;
Fundstellen:
AnwBl 1993, 351
BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Gläubigerinteressen 2
GRUR 1992, 65
LM H. 4/92 § 719 ZPO Nr. 39
MDR 1992, 300
NJW-RR 1992, 189
NJW-RR 1992, 190
wrp 1992, 32

Keine Einstellung der Zwangsvollstreckung bei fehlendem Antrag auf Vollstreckungsschutz in der Berufungsinstanz

BGH, Beschluß vom 26.09.1991 - Aktenzeichen I ZR 189/91

DRsp Nr. 1993/1054

Keine Einstellung der Zwangsvollstreckung bei fehlendem Antrag auf Vollstreckungsschutz in der Berufungsinstanz

»Fehlender Vollstreckungsschutzantrag - Einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO ist regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn der Schuldner in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt hat, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre. Zweifel am Bestand des angefochtenen Urteils rechtfertigen es in der Regel nicht, von einem solchen Antrag abzusehen; die Einschätzung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels fällt grundsätzlich in den Risikobereich des Rechtsmittelführers. Dieser muß jedenfalls dann auch mit einer gegenüber dem Urteil der Vorinstanz weitergehenden Begründung durch das Berufungsgericht, selbst wenn diese ihn zusätzlich beschwert, rechnen, wenn diese vom Kläger vorgebracht worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 719 Abs.2;

Gründe: