Keine Einstellung der Zwangsvollstreckung bei fehlendem Antrag auf Vollstreckungsschutz in der Berufungsinstanz
BGH, Beschluß vom 26.09.1991 - Aktenzeichen I ZR 189/91
DRsp Nr. 1993/1054
Keine Einstellung der Zwangsvollstreckung bei fehlendem Antrag auf Vollstreckungsschutz in der Berufungsinstanz
»Fehlender Vollstreckungsschutzantrag - Einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2ZPO ist regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn der Schuldner in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712ZPO nicht gestellt hat, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre. Zweifel am Bestand des angefochtenen Urteils rechtfertigen es in der Regel nicht, von einem solchen Antrag abzusehen; die Einschätzung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels fällt grundsätzlich in den Risikobereich des Rechtsmittelführers. Dieser muß jedenfalls dann auch mit einer gegenüber dem Urteil der Vorinstanz weitergehenden Begründung durch das Berufungsgericht, selbst wenn diese ihn zusätzlich beschwert, rechnen, wenn diese vom Kläger vorgebracht worden ist.«
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