Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 793, 769 ZPO zulässig und auch in der Sache mit der Maßgabe der Aufhebung und Zurückverweisung begründet.
Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sind gem. §§ 769, 719, 707 II ZPO nach der einhelligen Auffassung aller Familiensenate des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln FamRZ 1997, 1093; NJW-RR 1998, 365) und der ganz überwiegenden sonstigen Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur (vgl. Nachweise bei OLG Düsseldorf OLG Report, 1999, 277 und Thomas-Putzo, 22. Aufl. (1999) § 769 ZPO Rn. 18 ff.) nur anfechtbar, wenn sie auf Ermessensausübungsmängeln beruhen oder sonst eine greifbare Gesetzwidrigkeit anzunehmen ist,
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