OLG Köln - Beschluß vom 11.11.1999
14 WF 164/99
Normen:
ZPO § 707 Abs. 2, § 769 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2000, 414
NJW-RR 2001, 647
OLGReport-Köln 2000, 28
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 20.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 366/99

Keine Entscheidung ohne Begründung

OLG Köln, Beschluß vom 11.11.1999 - Aktenzeichen 14 WF 164/99

DRsp Nr. 2000/3480

Keine Entscheidung ohne Begründung

Wenn die Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung keinerlei Begründung enthält, ist die sofortige Beschwerde zulässig und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, da das Beschwerdegericht dann nicht nachprüfen kann, ob das Ausgangsgericht die Grenzen seines Ermessenspielraums verkannt hat.

Normenkette:

ZPO § 707 Abs. 2, § 769 Abs. 1;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 793, 769 ZPO zulässig und auch in der Sache mit der Maßgabe der Aufhebung und Zurückverweisung begründet.

Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sind gem. §§ 769, 719, 707 II ZPO nach der einhelligen Auffassung aller Familiensenate des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln FamRZ 1997, 1093; NJW-RR 1998, 365) und der ganz überwiegenden sonstigen Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur (vgl. Nachweise bei OLG Düsseldorf OLG Report, 1999, 277 und Thomas-Putzo, 22. Aufl. (1999) § 769 ZPO Rn. 18 ff.) nur anfechtbar, wenn sie auf Ermessensausübungsmängeln beruhen oder sonst eine greifbare Gesetzwidrigkeit anzunehmen ist,