I. Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit von Avalprovisionen im Kostenfestsetzungsverfahren.
Die Erinnerungsführer klagten im Verfahren 11 K 1158/96 wegen Einkommensteuer 1977 bis 1979, im Verfahren 11 K 6128/96 Einheitsbewertung Betriebsvermögen auf den 1. Januar 1978, 1979 und 1980 und im Verfahren 11 K 103/07 wegen Gewerbesteuermessbetrag 1977 bis 1980. Streitig waren die Ergebnisse eines Steuerstrafverfahrens bezüglich Kapitalmarktgeschäften, insbesondere auch die Frage eines Verwertungsverbotes.
Der Erinnerungsgegner hatte die angefochtenen Einkommensteuerbescheide nur gegen Sicherheitsleistung von der Vollziehung ausgesetzt. Dabei wurde im Zusammenhang mit der vom Erinnerungsgegner in der Sache wegen Einkommensteuer gewährten Aussetzung der Vollziehung eine Bankbürgschaft über 500.000 DM als Sicherheitsleistung erbracht; an die Stadt A wurde eine Bankbürgschaft der B Bank i.H.v. 140.000 DM erbracht.
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