LAG Brandenburg - Urteil vom 08.12.2004
4 Sa 435/04
Normen:
GewO § 106 ; BGB § 315 ; ZPO § 929 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 01.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 16/04

Keine Parteizustellung der von amts wegen zugestellten Unterlassungsverfügung

LAG Brandenburg, Urteil vom 08.12.2004 - Aktenzeichen 4 Sa 435/04

DRsp Nr. 2005/11612

Keine Parteizustellung der von amts wegen zugestellten Unterlassungsverfügung

»Eine Unterlassungsverfügung, die von Amts wegen zugestellt worden ist, bedarf nicht zusätzlich der Parteizustellung, um deutlich zu machen, dass der Gläubiger von dem Titel Gebrauch machen will.«

Normenkette:

GewO § 106 ; BGB § 315 ; ZPO § 929 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Versetzung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.

Die Verfügungsklägerin war seit dem 20.03.1995 bei der Verfügungsbeklagten beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag war u. a. Folgendes geregelt:

"Frau H. wird .... als Anzeigenberaterin im Altkreis Orbg. (Ost) eingestellt. Soweit betrieblich erforderlich, kann er/sie auch mit anderen Arbeiten, in anderen Betriebsabteilungen, an anderen Orten oder zu anderen Arbeitszeiten (z. B. in Wechselschicht) beschäftigt werden. "

Auch die anderen Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten haben in ihren Arbeitsverträgen eine entsprechende Versetzungsregelung.

Nach der Geburt ihres ersten Kindes war die Verfügungsklägerin von April 1997 bis zum 31.07.1999 im Erziehungsurlaub. Mit Schreiben vom 28.07.1999 bestätigte die Verfügungsbeklagte u. a. folgende Vereinbarung zwischen den Parteien: