OLG Celle - Beschluss vom 01.02.2000
4 W 348/99
Normen:
ZPO § 302 Abs. 4 § 592 S. 2 § 600 Abs. 2 § 708 Nr. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2000, 212
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, vom 01.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 247/99

Keine sittenwidrige Verkürzung der Rechte eines Grundstückseigentümers bei einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld im Wege des Urkundenprozesses

OLG Celle, Beschluss vom 01.02.2000 - Aktenzeichen 4 W 348/99

DRsp Nr. 2002/11927

Keine sittenwidrige Verkürzung der Rechte eines Grundstückseigentümers bei einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld im Wege des Urkundenprozesses

»Durch eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld im Wege des Urkundenprozesses werden die Rechte des Grundstückseigentümers nicht in sittenwidriger Weise verkürzt.«

Normenkette:

ZPO § 302 Abs. 4 § 592 S. 2 § 600 Abs. 2 § 708 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten ist unbegründet.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend die Voraussetzungen des § 114 ZPO nicht feststellen können. Danach kann einer Partei nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.