Die Beschwerde der Beklagten ist unbegründet.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend die Voraussetzungen des § 114 ZPO nicht feststellen können. Danach kann einer Partei nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
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