OLG Celle - Urteil vom 22.11.2001
4 U 14/01
Normen:
BGB § 780 § 1157 ; ZPO § 794 ;
Vorinstanzen:
LG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 288/00

Kenntnis vom früheren Bestehen einer Einrede kein Hinderungsgrund für die Übertragung auf den Folgeerwerber

OLG Celle, Urteil vom 22.11.2001 - Aktenzeichen 4 U 14/01

DRsp Nr. 2002/53

Kenntnis vom früheren Bestehen einer Einrede kein Hinderungsgrund für die Übertragung auf den Folgeerwerber

»1. Wer eine Grundschuld einredefrei erworben hat, ist Berechtigter. Einer wirksamen Übertragung der Grundschuld auf einen Folgeerwerber steht dessen Kenntnis über das frühere Bestehen von Einreden nicht entgegen (Beschluss des BGH NJW-RR 2001, 1097 = MDR 2001, 445). 2. Unterwirft sich der die Grundschuld bestellende Eigentümer in der Urkunde in Höhe des Grundschuldbetrages der Vollstreckung auch in sein persönliches Vermögen und ist dies auch bei einer Zweckerklärung, die bezüglich der Grundschuld künftige Ansprüche umfasst, hinsichtlich der persönlichen Haftung auf einmalige Inanspruchnahme beschränkt (BGH NJW-RR 1988, 567), so kann der Erwerber einer einredefreien Grundschuld aus der Vollstreckungsunterwerfung nicht mehr in das persönliche Vermögen vollstrecken, wenn die Forderung zwischenzeitlich einmal getilgt war und die Grundschuld eine spätere Forderung sichert.