Den Eintritt einer vom Gläubiger für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu beweisenden Tatsache hat das Vollstreckungsorgan vor Vollstreckungsbeginn nicht zu prüfen. Dies ist dem für das Klauselerteilungsverfahren zuständigen Organ aufgetragen. Eine vollstreckbare Ausfertigung darf in diesen Fällen nur dann erteilt werden, wenn der Gläubiger den Beweis des Eintritts der Tatsache durch öffentliche (§§ 415, 416 ZPO) oder öffentlich beglaubigte Urkunden (§ 129 BGB) geführt hat.
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