KG vom 08.10.1982
1 W 2912/82
Normen:
ZPO § 726 ;
Fundstellen:
DNotZ 1983, 681
DRsp IV(421)158a-d
OLGZ 1983, 213, 216

KG - 08.10.1982 (1 W 2912/82) - DRsp Nr. 1996/16533

KG, vom 08.10.1982 - Aktenzeichen 1 W 2912/82

DRsp Nr. 1996/16533

Die Vollstreckbarkeit eines Urteils kann nach dessen Inhalt davon abhängen, daß eine andere Tatsache als eine vom Gläubiger zu erbringende Sicherheitsleistung eintritt. Die Vollstreckbarkeit kann auch durch andere Tatsachen bedingt und befristet sein, und zwar ganz oder teilweise.

Normenkette:

ZPO § 726 ;

Hinweise:

Den Eintritt einer vom Gläubiger für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu beweisenden Tatsache hat das Vollstreckungsorgan vor Vollstreckungsbeginn nicht zu prüfen. Dies ist dem für das Klauselerteilungsverfahren zuständigen Organ aufgetragen. Eine vollstreckbare Ausfertigung darf in diesen Fällen nur dann erteilt werden, wenn der Gläubiger den Beweis des Eintritts der Tatsache durch öffentliche (§§ 415, 416 ZPO) oder öffentlich beglaubigte Urkunden (§ 129 BGB) geführt hat.

Fundstellen
DNotZ 1983, 681
DRsp IV(421)158a-d
OLGZ 1983, 213, 216