KG vom 09.12.1986
1 W 2944/86
Normen:
ZPO § 788 ;
Fundstellen:
AnwBl 1987, 335
DRsp IV(421)176b-c
Rpfleger 1987, 216

KG - 09.12.1986 (1 W 2944/86) - DRsp Nr. 1992/7359

KG, vom 09.12.1986 - Aktenzeichen 1 W 2944/86

DRsp Nr. 1992/7359

b-c. Erstattungsfähige notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung: (b-c) Kosten einer Vorpfändung Ä ohne überspitzte Anforderungen Ä dann, wenn aus der Sicht des Gläubigers eine alsbaldige freiwillige Leistung des Schuldners nicht zu erwarten ist und die Pfändungsmaßnahme nicht sinnlos erscheint; (c) keine Versagung der Kostenerstattung für eine verfrühte Vorpfändung, die zu einem späteren Zeitpunkt als notwendig anzuerkennen wäre.

Normenkette:

ZPO § 788 ;

(b) »... Die Notwendigkeit einer Vorpfändung aus erstattungsrechtlicher Sicht wird in Rechtspr. und Literatur nicht einheitlich beurteilt. So wird die Erstattungspflicht zum Teil davon abhängig gemacht, daß es sich um einen »dringenden Fall« gehandelt habe, wie er z. B. bei einem Arrest und der einstweiligen Verfügung auftrete (AG Lübeck, SchlHA 1954,17). ... Das OLG München (NJW 1973, 2070) nimmt dem in etwa entsprechend an, die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Vorpfändung hänge davon ab, ob der Gläubiger begründeten Anlaß zur Besorgnis gehabt habe, er werde ohne Vorpfändung seine Forderung nicht realisieren konnen (.. vgl. [u. a.] AG Biberach, DGVZ 1963, 61). Dem steht die Auffassung gegenüber, die Kosten einer Vorpfändung seien in der Regel erstattungsfähig (.. Noack, Rpfleger 1967, 136/138). ...