Die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunden des Jugendamts nach §
Die Klauseln zu den vor dem Schiedsmann geschlossenen Vergleichen, die wie die Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO behandelt werden (§ 32 Abs. 2 SchO), erteilt das für den Amtssitz des Schiedsmannes zuständige Amtsgericht und hier nach den allgemeinen Regeln entweder der Urkundsbeamte oder der Rechtspfleger.
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