KG vom 14.09.1982
1 W 3321/81
Normen:
ZPO § 797 ;
Fundstellen:
DNotZ 1983, 699
DRsp IV(421)160a-b
OLGZ 1983, 205

KG - 14.09.1982 (1 W 3321/81) - DRsp Nr. 1995/9083

KG, vom 14.09.1982 - Aktenzeichen 1 W 3321/81

DRsp Nr. 1995/9083

»Die Prüfungspflicht des Notars vor der Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen von notariellen Urkunden umfaßt nicht materiell-rechtliche Gesichtspunkte, insbesondere nicht die Fälligkeit des titulierten Anspruchs, falls sie sich nicht aus der Urkunde selbst, sondern aus dem Gesetz (hier: § 1193 BGB) ergibt.«

Normenkette:

ZPO § 797 ;

Hinweise:

Die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunden des Jugendamts nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KJHG erteilt der Beamte oder auch Angestellte derjenigen Behörde, der auch zur Aufnahme derartiger Urkunden befugt ist, § 60 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KJHG. Dies gilt sowohl für die einfache als auch die sogen. qualifizierte Klausel (KG, OLGZ 1973, 112). Wie auch beim Notar entscheidet über die Erteilung der weiteren Ausfertigung (§ 733 ZPO) der Rechtspfleger des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Jugendamt seinen Sitz hat. Die Ausfertigung selbst wird auch hier - wie beim Notar - vom Jugendamt erteilt; schließlich gelten zur Prüfungspflicht die gleichen Grundsätze wie beim Notar.

Die Klauseln zu den vor dem Schiedsmann geschlossenen Vergleichen, die wie die Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO behandelt werden (§ 32 Abs. 2 SchO), erteilt das für den Amtssitz des Schiedsmannes zuständige Amtsgericht und hier nach den allgemeinen Regeln entweder der Urkundsbeamte oder der Rechtspfleger.

Fundstellen
DNotZ 1983, 699
DRsp IV(421)160a-b
OLGZ 1983, 205