KG vom 17.08.1976
1 W 3039/76
Normen:
ZPO § 808 ;
Fundstellen:
NJW 1977, 1160

KG - 17.08.1976 (1 W 3039/76) - DRsp Nr. 1997/2339

KG, vom 17.08.1976 - Aktenzeichen 1 W 3039/76

DRsp Nr. 1997/2339

Der Gewahrsam des gesetzlichen Vertreters des Schuldners gilt als sein Gewahrsam. Wird ein Kraftfahrzeug, das auf die Firma einer KG zugelassen ist, die im Brief auch als Halterin eingetragen ist, bei der Pfändung im Gewahrsam eines Kommanditisten vorgefunden, ist davon auszugehen, daß dieser den Gewahrsam für die Gesellschaft ausübt; kein Fremdgewahrsam vorliegt.

Normenkette:

ZPO § 808 ;
Fundstellen
NJW 1977, 1160