KG vom 18.05.1984
1 W 600/83
Normen:
ZPO § 850 b Abs.1 Nr.4;
Fundstellen:
DRsp IV(424)124c-d
OLGZ 1985, 86
Rpfleger 1985, 73
WM 1985, 209

KG - 18.05.1984 (1 W 600/83) - DRsp Nr. 1992/7439

KG, vom 18.05.1984 - Aktenzeichen 1 W 600/83

DRsp Nr. 1992/7439

c-d. Pfändungsschutz auch für einmalige Krankenversicherungsleistungen, (d) jedoch nicht mehr nach dem Tod des Bezugsberechtigten.

Normenkette:

ZPO § 850 b Abs.1 Nr.4;

(c) »... Der Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen wegen Heilbehandlung zu Lebzeiten des Bezugsberechtigten ist nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO unpfändbar. Nach dieser Vorschrift sind u. a. Bezüge aus Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, grundsätzlich nicht pfändbar.

Ob hierunter der einmalige Aufwendungsersatz privater Krankenkassen für Krankenkosten des Bezugsberechtigten fällt, ist umstritten. Nach überwiegender Ansicht erfaßt die Vorschrift Ä ebenso wie ihre Vorläufer Ä nicht nur wiederkehrende Einkünfte wie die in den Nrn. 1 bis 3 der Vorschrift behandelten Renten oder fortlaufenden Einkünfte, sondern auch einmalige Leistungen. [Wird ausgeführt] .. .

Der Senat teilt diese Auffassung, da ein vernünftiger Grund, einmalige Leistungen von privaten Krankenkassen, die zu Unterstützungszwecken gewährt werden, anders zu behandeln als diesem Zweck dienende regelmäßige Bezuge, nicht ersichtlich ist. ...

(d) Unrichtig ist jedoch die Auffassung des LG, der dem Bezugsberechtigten demnach nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO zustehende Pfändungsschutz bestehe nach seinem Tod für die noch ausstehenden Versicherungsleistungen fort.