KG - 23.11.1984 (4 W 5749/84) - DRsp Nr. 1996/16526
KG, vom 23.11.1984 - Aktenzeichen 4 W 5749/84
DRsp Nr. 1996/16526
Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf ohne Sicherheitsleistung nur dann eingestellt werden, wenn neben den besonderen Voraussetzungen des § 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO die in § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO festgelegten allgemeinen Voraussetzungen vorliegen.
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