BAG - Urteil vom 23.02.2021
3 AZR 15/20
Normen:
GB Art. 6 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12; GG Art. 14; ZPO § 258; ZPO § 259; ZPO § 850 Abs. 1; ZPO § 850 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 2; BGB § 288; BGB § 291; BGB § 394 S. 1; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 4; HGB § 242; HGB § 317 Abs. 1; Unterstützungsrichtlinien 1988 und Altlast-Regelung (UR 88) Nr. 4;
Fundstellen:
AuR 2021, 384
BB 2021, 1715
EzA-SD 2021, 9
NZA 2022, 42
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 17.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1239/18
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 6007/17

Klage auf Zahlung wiederkehrender LeistungenAnpassung der Betriebsrenten bei nicht gewinnorientierten Vereinen unter Beachtung des VereinszwecksKeine Berücksichtigung eines gewerkschaftlichen Streikfonds bei der Anpassungsüberprüfung der Betriebsrenten

BAG, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 3 AZR 15/20

DRsp Nr. 2021/9155

Klage auf Zahlung wiederkehrender Leistungen Anpassung der Betriebsrenten bei nicht gewinnorientierten Vereinen unter Beachtung des Vereinszwecks Keine Berücksichtigung eines gewerkschaftlichen Streikfonds bei der Anpassungsüberprüfung der Betriebsrenten

1. Bei der Überprüfung der Anpassungsentscheidung von Vereinen, die nicht gewinnorientiert handeln, steht deren wirtschaftliche Lage einer Anpassung von Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust entgegen, wenn sie im Fall der Rentenanpassung ihrem Vereinszweck auf dem Niveau, das bereits erreicht ist, nicht weiter gerecht werden können. Auch zukünftige weitere, fest geplante und von den zuständigen Gremien bereits beschlossene Maßnahmen, die in absehbarer Zeit anstehen und hinsichtlich ihrer finanziellen Auswirkungen überschaubar sind, können berücksichtigt werden. Eine Entscheidung dahingehend, alle finanziellen Mittel nur für den reinen Vereinszweck zu nutzen, ist allerdings mit kollidierenden Grund-rechten der Betriebsrentner aus Art. 12 und 14 GG nicht zu vereinbaren. 2. Gewerkschaften dürfen bis zur Willkürgrenze festlegen, welchen Teil ihrer laufenden Einnahmen sie dem Streikfonds zuführen wollen. Der Streikfonds und seine Erträge sind bei der Anpassungsprüfung nicht zu berücksichtigen. Orientierungssätze: