Auf Konkursanträge, die bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung beim Konkursgericht eingegangen sind, ist allein das bisherige Recht der Konkursordnung anzuwenden. Ein nach In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung gestellter Eigenantrag des Schuldners genießt keine Priorität gegenüber dem bisherigen Recht.
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