Kosten des Verfahrens zur Erteilung der Vollstreckungsklausel
OLG Köln, Beschluß vom 01.12.1999 - Aktenzeichen 3 W 54/99
DRsp Nr. 2000/2297
Kosten des Verfahrens zur Erteilung der Vollstreckungsklausel
1. § 8 Abs. 4 AUAG erfasst nur die Kosten des Verfahrens zur Erteilung der Vollstreckungsklausel vor dem Vorsitzenden, nicht aber Kosten, die dem Gläubiger im Heimatstaat nach Verkündung des Urteils zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung erwachsen.2. Nach Verkündung des Urteils im Heimatstaat angefallene Kosten können im Wege der Konkretisierung im Ausspruch der Vollstreckbarerklärung beziffert werden, wenn sich aus den Vorschriften des Urteilsstaates ergibt, dass die Beträge, deren Vollstreckung angestrebt wird, mit der Urteilssumme beigetrieben werden können (hier: Kosten nach Artikel 1018 Ziff. 1 bis 3 des belgischen Code Judiciaire).
Normenkette:
AUAG § 8 Abs. 4; EuGVÜ Art. 31 ff.;
Gründe:
Die Beschwerde ist gemäß § 16AVAG statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
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