OLG Celle - Beschluss vom 05.04.2001
13 W 3/01
Normen:
ZPO § 91a § 935 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 246
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 2462/99

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache im einstweiligen Verfügungsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 13 W 3/01

DRsp Nr. 2004/8019

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache im einstweiligen Verfügungsverfahren

Ist ein zunächst zulässiger und begründeter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgrund der im Laufe des Verfügungsverfahrens eingetretenen und geltend gemachten Verjährungseinrede nicht durchsetzbar, so entspricht es der Billigkeit, die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten einstweiligen Verfügungsverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen.

Normenkette:

ZPO § 91a § 935 ;

Gründe: