Kostenfreiheit bei Inanspruchnahme des Gerichtsvollziehers durch eine Hochschule
AG Diez, Beschluss vom 17.11.2000 - Aktenzeichen 5 M 1522/00
DRsp Nr. 2004/18466
Kostenfreiheit bei Inanspruchnahme des Gerichtsvollziehers durch eine Hochschule
1. Sind Hochschulen Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen des Landes und sind ihre Einnahmen und Ausgaben im Landeshaushalt ausgewiesen, genießen sie nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 8 Abs. 1 GVollzKostG Kostenfreiheit.2. Bei Inanspruchnahme eines Gerichtsvollziehers besteht für Hochschulen des Landes Hessen nach § 116HHG Gebührenfreiheit.
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