AG Diez - Beschluss vom 17.11.2000
5 M 1522/00
Normen:
GKG (1975) § 2 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 2 Abs. 1 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; GVollzKostG § 8 Abs. 1 ; HHG (Hessisches Hochschulgesetz) § 116 ;
Fundstellen:
DGVZ 2001, 95

Kostenfreiheit bei Inanspruchnahme des Gerichtsvollziehers durch eine Hochschule

AG Diez, Beschluss vom 17.11.2000 - Aktenzeichen 5 M 1522/00

DRsp Nr. 2004/18466

Kostenfreiheit bei Inanspruchnahme des Gerichtsvollziehers durch eine Hochschule

1. Sind Hochschulen Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen des Landes und sind ihre Einnahmen und Ausgaben im Landeshaushalt ausgewiesen, genießen sie nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 8 Abs. 1 GVollzKostG Kostenfreiheit. 2. Bei Inanspruchnahme eines Gerichtsvollziehers besteht für Hochschulen des Landes Hessen nach § 116 HHG Gebührenfreiheit.

Normenkette:

GKG (1975) § 2 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 2 Abs. 1 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; GVollzKostG § 8 Abs. 1 ; HHG (Hessisches Hochschulgesetz) § 116 ;
Fundstellen
DGVZ 2001, 95