OLG Naumburg - Beschluss vom 26.04.2002
14 WF 46/02
Normen:
ZPO § 3 § 323 § 707 Abs. 2 S. 2 § 767 § 769 § 769 Abs. 3 ; GKG § 8 Abs. 1 § 12 Abs. 1 S. 1 § 14 Abs. 1 § 17 Abs. 1 § 17 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 109
Vorinstanzen:
AG Dessau, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 37/02

Krasse Missachtung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn vor Einstellung der Zwangsvollstreckung dem Gegener eine unangemessen kurze Frist zur Stellungnahme belassen und auch ein gestellter Antrag auf Fristverlängerung nicht beachtet wird

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.04.2002 - Aktenzeichen 14 WF 46/02

DRsp Nr. 2002/11012

Krasse Missachtung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn vor Einstellung der Zwangsvollstreckung dem Gegener eine unangemessen kurze Frist zur Stellungnahme belassen und auch ein gestellter Antrag auf Fristverlängerung nicht beachtet wird

»Wird vor Einstellung der Zwangsvollstreckung dem Gegner eine unangemessen kurze Frist (hier: zwei Tage) zur Stellungnahme belassen und auch ein gestellter Antrag auf Fristverlängerung nicht beachtet, ist dies eine krasse Missachtung des verfassungsrechtlich verbrieften Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Folge, dass wegen dieses Verstoßes nur eine Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Entscheidung in Betracht kommt.«

Normenkette:

ZPO § 3 § 323 § 707 Abs. 2 S. 2 § 767 § 769 § 769 Abs. 3 ; GKG § 8 Abs. 1 § 12 Abs. 1 S. 1 § 14 Abs. 1 § 17 Abs. 1 § 17 Abs. 4 ;

Gründe:

I.