OLG Hamburg - Beschluss vom 05.12.2000
1 W 74/00
Normen:
BGB § 826 § 242 ; ZPO § 935 § 940 ; AGB Postbank § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2001, 85
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 292/00

Kündigung des Girokontos einer politischen Partei durch die Postbank

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.12.2000 - Aktenzeichen 1 W 74/00

DRsp Nr. 2004/8557

Kündigung des Girokontos einer politischen Partei durch die Postbank

»1. Ein staatlich beherrschtes Kreditinstitut (hier: Postbank) ist, auch wenn es keine staatliche Aufgaben mehr wahrnimmt, in der Ausübung des Rechts auf - ordentliche - Kündigung des für eine politische Partei geführten Girokontos nicht frei von verfassungsrechtlichen Bindungen. Zwar ist es nicht mehr unmittelbar im Sinne von Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden. Gleichwohl ist aber im Bereich des erwerbswirtschaftlichen Handelns der öffentlichen Hand eine ausgesprochene Kündigung im Rahmen der einschlägigen Generalklauseln (§§ 226, 242, 826 BGB) auch daran zu messen, ob den verfassungsrechtlichen Bindungen hinreichend Rechnung getragen worden ist. 2. Angesichts des Stellenwertes, welcher dem Prinzip der staatlichen Unabhängigkeit und Chancengleichheit der Parteien im Verfassungsgefüge zukommt, muss das erwerbswirtschaftliche Interesse eines staatlich beherrschten Wirtschaftsunternehmens zurücktreten, wenn es in Verfassungsrechte einer zugelassenen politischen Partei eingreift. Das gilt insbesondere auch, wenn das Handeln politisch motiviert ist. In diesem Zusammenhang hat der Umstand, dass die Zielsetzung und das Agieren der Partei verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, außer Betracht zu bleiben, solange deren Verfassungswidrigkeit nicht nach Art. 21 Abs. 2 GG, § 46 festgestellt ist.