OLG Hamm - Urteil vom 11.11.1999
27 U 69/99
Normen:
BGB §§ 730 f. § 675 § 667 § 399 § 667 § 738 § 723 § 733 § 399 § 401 ; ZPO § 92 § 97 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 ;
Fundstellen:
BB 2000, 790
DStR 2000, 785
NJW-RR 2000, 916
NZG 2000, 500
ZIP 2000, 793
ZfIR 2000, 455
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 301/98

Kündigung einer Treuhandbeteiligung an einem Immobilienfond

OLG Hamm, Urteil vom 11.11.1999 - Aktenzeichen 27 U 69/99

DRsp Nr. 2000/7227

Kündigung einer Treuhandbeteiligung an einem Immobilienfond

»1. Kündigt ein Anleger seine Treuhandbeteiligung an einem in Form einer GbR betriebenen Immobilienfond, muß der Treuhandgesellschafter die an seinen (Verwaltungs-)Gesellschafter gerichtete Kündigung gegen sich gelten lassen, wenn er sich durch diesen gegenüber den Anlegern ständig hat Vertreten lassen und zudem die Kündigung zunächst widerspruchslos bestätigt.2. Der Umstand, daß nach Ablauf der Anlagefrist eine Vielzahl von Treugebern kündigt, macht die Kündigung des einzelnen nicht aus dem Gesichtspunkt des Massenaustritts aus einer Gesellschaft unwirksam, weil die Beendigung der Treuhandbeziehung den Bestand der GbR auch in der Zusammensetzung der Gesellschafter nicht berührt.3. Vor der Liquidation des Treuhandanteils besteht kein Zahlungsanspruch des Anlegers gegen den Treunehmer (Treuhandgesellschafter), solange dieser selbst liquide Mittel aus dem Anlageanteil nicht erlangt hat; der Anleger hat aber Anspruch auf Abtretung des entsprechenden Abfindungsanspruches des Treunehmers.«

Normenkette:

BGB §§ 730 f. § 675 § 667 § 399 § 667 § 738 § 723 § 733 § 399 § 401 ; ZPO § 92 § 97 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 ;

Tatbestand: